Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALG)
der ST Borg Gmbh

Stand 12-2021

 

1.     Geltungsbereich, Form

1.1.  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ST Borg GmbH mit unseren Geschäftspartnern und Kunden (nachfolgend auch „Kunde“ genannt). Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3.  Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen bzw. Ware vorbehaltslos an ihn liefern.

1.4.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5.  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


2.     Vertragsschluss

2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum).

2.2.  Die Bestellung von Waren bzw. sonstige Auftragsvergabe durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3.  Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), in Textform (z.B. durch bestätigende E-Mail), oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Erbringung der Leistung erklärt werden.

2.4.  Bei Geschäften, denen ein Import zugrunde liegt bzw. bei Exportabschlüssen gilt der Abschluss grundsätzlich nur unter Vorbehalt der Erteilung der Import- bzw. Exportgenehmigung seitens der zuständigen Behörden.


3.     Lieferfrist, Lieferverzug

3.1.  Angaben zu Lieferfristen sind annähernd und lediglich unverbindliche Angaben anhand der geschätzten Bearbeitungs- bzw. Bereitstellungszeit und werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.

3.2.  Sind Rückfragen wegen der Lieferungen zu halten, so wird die Lieferzeit von dem Tag an gerechnet, an dem alle derartigen Fragen vom Kunden beantwortet worden sind.

3.3.  Überschreitungen von verbindlich vereinbarten Lieferfristen um bis zu 7 Kalendertage gelten auch ohne Begründung als rechtzeitige Lieferung. Sie begründen keinen Verzug und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Rücktritt. Üblicherweise informieren wir spätestens am Tag der geplanten Lieferung über die Lieferverzögerung.

3.4.  Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, auch unter Berücksichtigung der Frist nach 3.3 nicht einhalten können (beispielsweise Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, usw.), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Fall gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind oder betriebliche Störungen vorliegen.


4.     Versand, Gefahrübergang, Lieferung, Annahmeverzug, Gewichtsermittlung, Teillieferungen

4.1.  Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Sitz unseres Unternehmens oder Einfuhrhafen und erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist (Versendungskauf). In den Fällen, in denen uns besondere Weisungen nicht erteilt worden sind, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen, ohne jedoch die Verpflichtung zu begründen die günstigste oder schnellste Verfrachtung auszuwählen – eine von S. 1 abweichende Rechtslage wird hierdurch nicht begründet. Versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von 3 Kalendertagen abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht oder ist die Versendung unmöglich, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Mit der Übergabe an den Spediteur, an den Frachtführer, an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, oder – bei Selbstabholung – an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, unseres Unternehmenssitzes oder dem Einfuhrhafen gem. S. 1, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware, einschließlich einer behördlichen Sicherstellung oder Auflage – in jedem Fall auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Fracht zum Bestimmungsort ganz oder teilweise zu tragen haben. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

4.2.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug und unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

4.3.  Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn die Teillieferung nach unserem Ermessen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der vereinbarte Preis bleibt unberührt.

4.4.  Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen ALB auf uns, beziehen sich insoweit entsprechend auch auf diesen Dritten.


5.     Preise, Zahlungsbedingungen

5.1.  Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zölle und Verkehrsabgaben (5.2) ab Sitz unseres Unternehmens bzw. ab Lager bzw. Einfuhrhafen.

5.2.  Bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. sind wir berechtigt, diese, auch wenn dieselben rückwirkend in Kraft treten, dem Kunden weiter zu berechnen. Infolge von Währungsumrechnungen eintretende Kursänderungen können, sofern dieselben nach Abschluss des Geschäfts eintreten, der Berechnung zugrunde gelegt werden. Bei Geschäften in fremder Währung trägt vom Vertragsschluss an der Kunde das Kursrisiko.

5.3.  Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist bestimmt ist.

5.4.  Mehr-, Fracht- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

5.5.  Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, so ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.

5.6.  Dem Kunden steht hinsichtlich der von ihm geschuldeten Zahlungen ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.

5.7.  Eine Auskunft über eine schlechte Vermögenslage des Kunden berechtigt uns, jederzeit entweder vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Leistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Leistung bereits erfolgt, so wird der Preis für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, schon gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistungen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Preises zurückzubehalten.


6.     Eigentumsvorbehalt

6.1.  Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch den jeweiligen Saldoforderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden zustehen.

6.2.  Für Fälle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB mit der Maßgabe, dass die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB erfolgt. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

6.3.  Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.4.  Wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder Zugriffe Dritter (insbesondere durch Pfändungen oder Vollstreckungen) auf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware erfolgt, so ist der Kunde dazu verpflichtet uns unverzüglich schriftlich oder in Textform hierüber zu informieren und auch den Dritten über das Bestehen der Vorbehaltsrechte zu informieren.

6.5.  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.


7.     Haftung

7.1.  Unsere Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss betrifft nicht unsere Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und im Falle von gesetzlich unabdingbar vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungen, wie beispielsweise dem Produkthaftungsgesetz.

7.2.  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang und zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.


8.     Höhere Gewalt

8.1.  Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungskreises befinden, berechtigen uns, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Probleme bei der Einfuhr der Ware, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. aufgrund schlechter Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen (u.a. nach dem IfSG) sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Hindernisse in unseren oder in den von uns mit der Leistung bzw. Lieferung beauftragten Betrieben unserer Zulieferer.

8.2.  Ansprüche auf Schadensersatz sind für die in dieser Ziff. 8 genannten Fällen ausgeschlossen.


9.     Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.


10.  Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen         

10.1.  Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit das nationale Recht auf UN-Kaufrecht verweist.

10.2.  Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 74599 Wallhausen. Vorrangige unabdingbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

10.3.  Sofern in den ALB auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird, so hat dies lediglich klarstellende Bedeutung. Soweit in diesen ALB nicht von der Gesetzeslage durch ausdrückliche Regelung abgewichen wird, gelten unverändert die gesetzlichen Regelungen.

10.4.  Sollten einzelne Regelungen dieser ALB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Regelungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend auch bei Vertragslücken, hier gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.5.  Änderungen dieser ALB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderte ALB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Kunde wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen werden. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen ALB fort.


Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.